Steuerersparnis

Steuerersparnis für den Privatkunden

Gut zu wissen: Mit der Inanspruchnahme eines gewerblich betriebenen Haushaltsservices sparen Sie bares Geld.

Laut Bundesministerium für Finanzen werden Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG steuerermäßigend angerechnet.

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von Steuerschuld abziehbar.

Haushaltsnahe Dienstleistungen können von Privatpersonen in der Einkommenssteuererklärung um bis zu 20% der Aufwendungen maximal 4000 Euro abgesetzt werden. Abgezogen werden allerdings nur der Arbeitsanteil, nicht die Materialkosten.

Den Abzug muss der Steuerpflichtige mit der Einkommensteuererklärung beantragen. Er muss die Ausgaben durch Rechnungen und einen Überweisungsauszug belegen und den Anteil von Material- und Arbeitskosten prozentual angeben. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor (Bundesfinanzministerium, 26.10.2007, Aktenzeichen: IV C 4 – S 2296-b/07/0003). Früher mussten beide Kostenanteile auf Euro und Cent genau angegeben werden.